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Der Versicherungsvertrag in der Privaten Krankenversicherung

Der Versicherungsvertrag in der PKV kommt nach privatrechtlichen Bestimmungen zustande. Es gelten für die einzelnen Zweige der Individualversicherung Regelungen, die im Versicherungsvertragsgesetz aufgeführt sind. Die Art und Umfang des Versicherungsschutzes werden vor allem durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt.

Der Versicherungsvertrag kommt durch die Annahme eines Versicherungsantrags, der durch den Antragsteller auszufüllen ist, zustande. Die Antragsannahme erfolgt durch Aushändigung eines Versicherungsscheins oder der Versicherungsnehmer erhält eine schriftliche Annahmeerklärung durch die Krankenversicherung. Vertragsbestandteil sind die Versicherungs-Police oder Versicherungsschein und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Vertrag gilt als zustande gekommen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Unterlagen den Antrag schriftlich widerrufen hat.

Bei der Geburt eines Kindes ist die Krankenversicherung Neugeborene über den Kontrahierungszwang der Privaten Krankenversicherung geregelt. Voraussetzung für die Aufnahmepflicht der Privaten Krankenversicherung ist, daß ein Elternteil vor dem Geburtstermin mindestens 3 Monate bei dem Versicherer versichert war. Dann muß die Gesellschaft dem Neugeborenen Versicherungsschutz ohne Wartezeiten und Risikozuschläge gewähren. Möchte man sein Kind bei einer anderen PKV, als die der Eltern versichern, sind je nach Gesellschaft unterschiedliche Aufnahmebedingungen zu berücksichtigen und es entfällt der Kontrahierungszwang.

Bei einer Auslandsreisekrankenversicherung kommt der Versicherungsvertrag schon nach Überweisung des Beitrags auf einem speziellen Formular zustande, wenn dieses korrekt ausgefüllt ist. Es kommt also hier nicht zur Versendung eines Versicherungsscheins.
Der Antragsteller einer PKV ist 6 Wochen an den Antrag gebunden, womit er sich im Aufnahmeantrag bereit erklärt. In dieser Zeit hat die Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit, über den Antrag zu entscheiden. Im Regelfall reicht diese Zeit für eine Prüfung aus. Ausnahmen sind z.B. wenn noch ärztliche Gutachten oder Krankenhausberichte von behandelnden Ärzten eingeholt werden müssen und dies sich zeitlich aus verschiedenen Gründen verzögert. Ansonsten hat der Antragsteller innerhalb einer Frist von 14 Tagen die Möglichkeit, nachdem er die Allgemeinen Versicherungsbedingungen erhalten hat, dem Vertragsabschluß zu widersprechen.


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Ulrich Lindemann
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