Hohes Haftungsrisiko bei einem Organisationsverschulden des Planers
Im Architektenrecht verjähren die Mängelansprüche gegen den Architekten oder Bauingenieur in der Regel in fünf Jahren, gerechnet von der Abnahme ihrer Leistungen (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Ebenso wie bei baurechtlichen Ansprüchen kann sich allerdings auch nach dem Architektenrecht die Gewährleistungsfrist auf bis zu 10 Jahren verlängern, wenn dem Architekten ein arglistiges Verhalten oder ein so genanntes Organisationsverschulden vorzuwerfen ist und hierdurch gravierende Mängel entstehen.
Von einem "Organisationsverschulden" im Architektenrecht spricht man dann, wenn die betriebliche Organisation des Architekten/Ingenieurs nicht gewährleistet, dass grobe Ausführungsmängel bei der Ausführung oder wenigstens bei der Abnahme erkannt werden, obwohl dies ohne weiteres möglich ist. Entledigt sich daher beispielsweise der bauleitende Architekt seinen Kontrollpflichten dadurch, dass er ausschließlich einen unerfahrenen Mitarbeiter eine komplizierte Baustelle überwachen lässt, kommt bei auftretenden Baumängeln eine solche Haftung in Betracht.
Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 30.10. 07 - AZ: 21 U 57/07; Planerrechts - Report 2008,6) hatte nun die Frage zu entscheiden, ob ein solches Organisationsverschulden auch dann in Betracht kommt, wenn nicht einen unerfahrenen Mitarbeiter oder eine andere vom Architekten beauftragte Person sondern der Architekt selbst die Baustelle beaufsichtigt und dabei - auch grobfahrlässig - die Baumängel übersehen hat. Das Gericht hat diese Frage verneint, weil nicht die "Organisation" der Arbeit des Planers für den Mangel verantwortlich war. Sowohl im Baurecht als auch im Architektenrecht wird von Praktikern häufig der Standpunkt vertreten, dass der Auftragnehmer (Architekt/Bauunternehmer) für "versteckte" Mängel - nämlich für Mängel die man nicht ohne weiteres sieht - länger als üblich, nämlich bis zu 10 Jahren haftet. Dies ist falsch. Nur wenn der Mangel "arglistig" (absichtlich) "versteckt" wurde, oder - siehe oben - ein Organisationsverschulden für den Schaden verantwortlich war, kommt eine verlängerte Haftung in Betracht.
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