Betriebsrat
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt eindeutig die Rechte und Pflichten eines Betriebsrates innerhalb eines Unternehmens. Er soll als Mittler zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit einer gewissen Loyalität (Verschwiegenheit) gegenüber dem Wohle der Firma, die Angelegenheiten der einzelnen Mitarbeiter vertreten.
Ein Betriebsrat kann ab einer Stärke von fünf ständig beschäftigten Arbeitnehmern innerhalb eines Unternehmens auf die Dauer von vier Jahren in geheimer Wahl gewählt werden. Bei höheren Arbeitnehmerzahlen (ab 21 Mitarbeitern = 3 Betribesratsmitglieder, etc.) erhöht sich die Anzahl der Betriebsräte und es ist aus deren Mitte ein Vorsitzender sowie dessen Stellvertreter zu wählen. Die jährlich mindestens einmal stattfindenden Betriebsversammlungen werden durch den Betriebsrat einberufen und unter seiner Leitung durchgeführt. Sind in einem Unternehmen mindestens fünf Arbeitnehmer unter 18 Jahren beschäftigt, so ist eine ständige Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen, die einen eigenen Vertreter zu den Betriebsratssitzungen entsenden.
Die Aufgaben des Betriebsrates sind global wie folgt zusammen zu fassen: Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen, Gesetzen und Vorschriften, Gleichstellung der Geschlechter sowie Betriebsvereinbarung, Mitsprache bei Neueinstellungen, Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen, Eingliederung von Schwerbehinderten, Integrationsarbeit (sozial Schwache), Anregungen und Bedürfnisse von Arbeitnehmern entgegenzunehmen und gegebenenfalls gegenüber dem Arbeitgeber nachdrücklich zu vertreten.
Sollte es zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber einmal nicht zu einer Einigung kommen, kann eine Einigungsstelle bereits im Vorfeld bestimmt werden oder ein neutraler Schlichter angerufen werden. Dieser Fall kann bei innerbetrieblichen Vereinbarungen (Arbeitszeit, Urlaubsplanung, etc.) oder Umsetzung von Kürzungen (Kündigungen) eintreten und bedarf ausgesprochenen Fingerspitzengefühles auf beiden Seiten.
Bei wesentlichen Betriebsänderungen (Stillegung des Unternehmens, Verlegung des Produktionsstandortes, usw.) ist der Betriebsrat beauftragt, den Sozialplan zu überwachen und einzuhalten.
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