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Arbeitsrecht

Zum Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen Unternehmen und Arbeitnehmer kommt es Tag täglich vielerorts. Nur wenige Berufsgruppen lassen diese Veträge im Vorfeld durch einen Fachanwalt prüfen, sondern sind in der heutigen Zeit äußerst erfreut, überhaupt ein Arbeitsverhältnis eingehen zu können. Das Arbeitsrecht greift erst dann richtig, wenn es zu Unstimmigkeiten oder gar Kündigungen kommt.

Aber bleiben wir erstmal beim Abschluß des Arbeitsvertrages. Viele Unternehmen entscheiden sich aus Flexbilität und zum näheren Kennenlernen des Arbeitnehmers für befristete Arbeitsverträge über einen bestimmten, vereinbarten Zeitraum. Für den Arbeitnehmer ist es die perfekte Chance, sich in dieser Zeit optimal zu bewähren und somit in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen zu werden. Werden während des Befristungsverhälnisses neue Vereinbarungen (Arbeitszeit, Aufgaben, etc.) getroffen, bedarf es der ergänzenden Schirftform inclusive der restlichen Befristungszeit, da ansonsten ein neuer unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden ist. Generell sind Befristungen bis zu zwei Jahre möglich beziehungsweise dürfen innerhalb dieses Zeitraumes auch dreimal verlängert werden. Bei neugegründeten Unternehmen kann sich die Frist auf bis zu vier Jahre erhöhen.

Teilzeitarbeitsverträge, Alterteilzeitvereinbarungen, Abmahnungen, Abfindungszahlungen, Urlaubsregelungen, Betriebsrat, Überstundenvergütungen, Aufhebungsverträge und vieles mehr sind Sondervereinbarungen - teilweise gesetzlich - die immer der Schirftform bedürfen und sehr individuell zu betrachten und beleuchten sind.

Der Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht wird spätestens bei der nicht einvernehmlichen Kündigung aufgesucht und benötigt. Natürlich gibt es in Deutschland ein Kündigungsschutzgesetz, doch betriebliche Kündigungen lassen sich meist schon allein anhand schlechter Auftragslage nicht immer umgehen. Aber es gibt noch unzählige andere Gründe für eine Kündigung des Arbeitnehmers: z.B. Personenbedingte (ständige Krankheiten, Mobbing), Verhaltensbedingte (Pflichtverletzung, Arbeitsverweigerung), Änderungskündigung (abändern des bestehenden Arbeitsvertrages), etc.

Kündigungshindernisse sind zum Beispiel Mutterschutz, Wehrdienst, Betriebsratsmitglied und in bestimmten Situationen von behinderten Arbeitnehmern. Generell gilt in allen Fällen, daß schnellstmöglich nach Kündigungsaushändigung ein Anwalt aufgesucht wird (Fristenwahrung) sowie die Ansprüche auf Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt geltend gemacht werden.

Weiterührende Links:

» Bundesministerium für Arbeit und Soziales
» Deutscher Gewerkschaftsbund - Bundesvorstand
» DGB-Rechtsschutz für Gewerkschaftsmitglieder


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Claudia Falk
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